Mitgliedsbuch – Einleitende Erklärung

Gartenbauverein Essen-Frillendorf e.V. Elisabethstraße 112 a, 45139 Essen

Liebe Kleingärtner und Kleingärtnerinnen!

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich in Art. 29 seiner Verfassung zur Förderung des Kleingartenwesens verpflichtet. Die Landesregierung stellt deshalb in jedem Jahr öffentliche Mittel für den Bau neuer Kleingärten und für die Sanierung schon vorhandener Anlagen zur Verfügung. Städte und Gemeinden sichern trotz der schwierigen Baulandsituation in unserem Land in ihren Flächennutzungsplänen wertvolle Grundstücke für eine dauernde kleingärtnerische Nutzung und stellen laufend Land für die kleingärtnerische Bewirtschaftung zu günstigen Bedingungen bereit.

Die Kleingärtner erkennen diese dankenswerte Unterstützung der öffentlichen Hand dadurch an, dass sie in ständiger Zusammenarbeit mit ihrer Gemeinschaft, dem Verein, ihren Garten ordentlich bewirtschaften und auch bei der Pflege der Gesamtanlagen mitwirken. Damit lassen die Kleingärtner alle Bürger unseres Landes am öffentlichen Grün teilhaben. Durch ihre Arbeit übernehmen sie eine städtebauliche Aufgabe; die Kleingartenanlagen sind heute als öffentliche Grünanlagen der Städte und Gemeinden zu betrachten. Die Anlagen sind so gestaltet und gepflegt, dass alle Bürger sich daran erfreuen können.

Die Grundsätze für das Leben und die Tätigkeit in einer Gemeinschaftsanlage sind in diesem Mitgliedsbuch - Satzung - dargestellt. Mit der Entgegennahme und Unterzeichnung des Mitgliedsbuches bekennt sich der Kleingärtner zu einer für alle Gartenfreunde verbindlichen Ordnung. Diese Ordnung ist unumgänglich, um das Interesse der Allgemeinheit am Kleingartenwesen und die Unterstützung durch die öffentliche Hand auch in Zukunft zu erhalten.

Januar 1980 Der Vorstand des Landesverbandes Rheinland der Kleingärtner e.V.

 

Satzung des Kleingärtnervereins

 

Gartenbauverein Essen-Frillendorf e.V. Elisabethstraße 112 a, 45139 Essen

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen Gartenbauverein Essen-Frillendorf e.V. und hat seinen Sitz in Essen.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen unter der Nr. VR 1341 eingetragen und ist Mitglied des Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V., nachfolgend Verband genannt.

 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

 

(1) a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger. b) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein. c) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. d) Insbesondere hat er unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.

(2) a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. d) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3) Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlagen, zu verwenden.

(4) Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Verband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfange erfolgt.

(5) Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung.

(6) Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten und zu betreuen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung durch praktische Kleingartenarbeit oder zwecks Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens betätigen will.

(2) Verheiratete Mitglieder sind grundsätzlich gemeinschaftlich Mitglied des Vereins, also beide Eheleute gleichberechtigt. Sie haften dem Verein gegenüber als Gesamtschuldner, sind andererseits aber auch als Gesamtgläubiger berechtigt. Bei Abstimmungen haben sie nur eine gemeinschaftliche Stimme.

(3) Natürliche oder juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(4) Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu; dessen Entscheidung ist endgültig.

(5) Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung vollzogen.

 

§ 4 Rechte aus der Mitgliedschaft

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, den ihm übertragenen Garten nach den Bestimmungen dieser Satzung zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.

(2) Jedes Mitglied hat weiter das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied unentgeltlich zur Verfügung.

(3) Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet: a) sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen, b) sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen, c) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, d) Beschlüsse des Vereins zu befolgen, e) Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen und das auf die zugeteilte Gartenparzelle entfallende Nutzungsentgelt innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.

(2) Das Mitglied hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Sofern nicht eine Befreiung durch den Vorstand vorliegt, ist für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbeitrag zu entrichten.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod des Mitglieds b) durch freiwilligen Austritt c) durch Ausschluss.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod eines der Ehegatten setzt der überlebende Ehegatte die Mitgliedschaft allein fort. Kinder oder Eltern eines Mitglieds können, soweit nicht die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch den überlebenden Ehegatten erfolgt, auf Antrag die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung fortsetzen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es: a) die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt, c) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen seinen Verpflichtungen nachkommt, d) den ihm überlassenen Kleingarten trotz schriftlicher Abmahnung mangelhaft nutzt oder bewirtschaftet oder innerhalb einer angemessenen Frist den Auflagen zur Ausgestaltung des Kleingartens nicht nachkommt, e) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat, f) seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt, insbesondere den ihm überlassenen Kleingarten oder die darauf befindlichen Baulichkeiten durch Dritte ganz oder teilweise nutzen lässt, g) innerhalb in dem ihm überlassenen Kleingarten wohnt oder ohne Genehmigung Tiere hält, h) mit dem oder im Kleingarten ein Gewerbe betreibt, i) bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es aus einem anderen Kleingärtnerverein ausgeschlossen ist, oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen Kleingärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist oder einen anderen Kleingarten besitzt.

(5) Einem Ausschlussbegehren des Verbandes, das sich auf Verstöße gegen den für die Kleingartenanlage geltenden Generalpachtvertrag, die Gartenordnung oder andere gesetzliche, insbesondere kleingartenrechtliche Bestimmungen gründet, hat der Vorstand unverzüglich nachzukommen.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekanntzugeben. Dieser kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen. Im Ausschlussbescheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adressaten des Einspruchs hinzuweisen. Macht der Betroffene vom Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt er oder der von ihm beauftragte Vertreter die Berufungsfrist, so wird der Ausschlussbescheid wirksam.

(7) Der dem Betroffenen durch Einschreiben mit Rückschein mitzuteilende Beschwerdebescheid wird wirksam zwei Wochen nach Zugang.

(8) Nach Verlust der Mitgliedschaft ist bis zur Weitergabe des Kleingartens ein Verwaltungskostenbeitrag zu leisten, der wenigstens den satzungsgemäßen Abgaben der Mitglieder entspricht.

(9) Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen sowie das Nutzungsrecht nach § 4. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einberufen.

(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied des Vereins eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Genehmigung von Niederschriften gemäß § 7, Abs. 9, b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte, c) die Beschlussfassung hierüber sowie die Entlastung des Vorstandes, d) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen, e) die Vornahme der Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand, f) die Wahl der Kassenprüfer, g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, j) die Beschlussfassung über Anträge.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Als angenommen gilt der Antrag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

(7) Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 4 über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden, und bei Auflösung des Vereins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenen Versammlung die satzungsändernde Mehrheit. Durch Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen des Generalpachtvertrages nicht beeinträchtigt werden.

(8) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens sieben Tage vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(10) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen besonders sachkundige Personen einladen, sie haben lediglich beratende Stimme.

(11) Der Stadt-/Kreisverband oder/und der Landesverband sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Kassierer, e) dem Fachberater.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Je zwei der in Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.

(4) Dem Vorstand obliegen: a) laufende Geschäftsführung des Vereins, b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse, c) Durchführung von Gemeinschaftsleistungen, insbesondere der Schädlingsbekämpfung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehender Lohnausfall sowie Reisekosten sind zu erstatten. Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) Über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Ist der Schriftführer verhindert, hat der Vorstand eines seiner anwesenden Mitglieder mit der Anfertigung der Niederschrift zu beauftragen.

 

§ 9 Erweiterter Vorstand

 

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 8 Abs. 1) und mindestens zwei weiteren Beisitzern.

(2) Dem erweiterten Vorstand obliegt: a) die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung, b) die Entscheidung in Fällen der Berufung gemäß § 3 Abs. 4, c) die Mitwirkung im Ausschlussverfahren gemäß § 6 Abs. 6.

(3) Soweit die vom Kleingärtnerverein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen durch mindestens einen Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.

(4) Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.

(5) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 10 Schlichtungsverfahren

 

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Nutzungsverhältnis oder aus nachbarlicher Beziehung ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren gemäß den vom Stadt-/Kreis- oder Landesverband erlassenen Richtlinien durchzuführen.

 

§ 11 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Kassenführung

 

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat Beiträge, Umlagen und Nutzungsentgelte sowie sonstige, von den Mitgliedern nach der Satzung zu zahlende Beiträge einzuziehen. Er führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege. Weiter hat er sämtliche Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen. Auszahlungen darf er grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden leisten.

 

§ 13 Kassenprüfung

 

(1) Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfungen ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen haben sich nicht nur auf die rechnerische Prüfung zu beschränken.

(3) Der Stadt-/Kreisverband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtigt, die Kassenführung des Vereins zu überprüfen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (vergl. § 2 Abs. 2) ist das Vermögen auf den örtlich zuständigen, als gemeinnützig anerkannten Stadtverband Essen e. V. zu übertragen, und dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Wo ein solcher nicht besteht oder dieser die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht besitzt, ist das Vermögen auf die Gemeinde/Stadt zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu übertragen.

 

§ 15 Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins

 

Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.

 

§ 16 Vergabe von Kleingärten

 

Die Vergabe der Kleingärten erfolgt durch den Vorstand, und zwar grundsätzlich nach der Reihenfolge der Eintragung in die zu führende Bewerberliste.

 

§ 17 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

 

(1) Bei Beendigung der Gartennutzung (vergl. § 6 Abs. 9) ist der Kleingarten an den Verein in einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechenden Zustand zurückzugeben. Das Mitglied ist nicht berechtigt, über den Garten zu verfügen.

(2) Der Betroffene hat Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Maßgabe der kleingartenrechtlichen Richtlinien. Die Entschädigung wird bei Vergabe des Kleingartens an ein anderes Mitglied fällig. Ist die Vergabe des Kleingartens nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses möglich, kann der Betroffene Bewerber benennen, welche die Voraussetzungen des § 3 erfüllen. Nicht zu entschädigen sind ohne Genehmigung errichtete Baulichkeiten sowie die nicht den kleingartenrechtlichen Richtlinien entsprechenden Anpflanzungen. Diese sind vom Betroffenen oder auf dessen Kosten zu entfernen.

 

§ 18 Nutzung des Kleingartens

 

(1) Das Mitglied ist verpflichtet, den ihm überlassenen Kleingarten durch gemischten Anbau von Gemüse, Obst, Beeren und Zierpflanzen zu nutzen. Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten, ist unzulässig.

(2) Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Anpflanzen hochstämmiger Bäume ist grundsätzlich unzulässig; lediglich als Schattenspender für den Laubenvor- bzw. Sitzplatz kann ein hochstämmiger Obstbaum entsprechend, dem für die Kleingartenanlage maßgebenden Bepflanzungsplan gesetzt werden. Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinragen oder die Begehbarkeit der Gartenwege beschränken. Durch die Anpflanzung von Bäumen, Beeren und Ziersträuchern darf die Nutzung des Nachbargartens nicht eingeschränkt werden.

(3) Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass der Gesamteindruck der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind Einrichtungen, wie Kompostbehälter, Wasserspeicher so anzulegen, dass niemand gefährdet oder der Nachbar belästigt wird.

(4) Den vom Verein im Rahmen gesetzlicher Vorschriften getroffenen Anordnungen zur Bekämpfung von Schädlingen und Unkraut ist fristgerecht Folge zu leisten. Das Mitglied hat sich an den Kosten gemeinsamer Maßnahmen zu beteiligen.

(5) Das Halten von Tieren im Kleingarten ohne Genehmigung sowie die Inanspruchnahme des Kleingartens zu Wohnzwecken ist ebenso unzulässig wie vollständige oder teilweise Überlassung an Dritte.

 

§ 19 Bauliche Anlagen

 

(1) Bauliche Anlagen, insbesondere Lauben und Einfriedigungen sowie Veränderungen derartiger Anlagen dürfen - ungeachtet bauaufsichtlicher Vorschriften - in Kleingärten nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung (Zustimmung) der zuständigen Behörden und unter Beachtung etwaiger Lauben-Baurichtlinien nur an den im Gartenplan jeweils festgelegten Plätzen errichtet werden.

(2) Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten, insbesondere dürfen Farbanstriche weder das Bild des Einzelgartens noch das der Gesamtanlage stören. Etwa erlassene Richtlinien der Behörden oder des Vereins sind zu befolgen.

(3) Verstöße gegen Abs. 1 und 2 können Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 4 sein.

 

§ 20 Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen

 

(1) Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Umfriedigung der Kleingartenanlage, deren Tore, Wege, Gebäude, Lager- und Sammelplätze, sind pfleglich zu behandeln. Jedes Mitglied ist verpflichtet, von ihm oder Dritten an solchen Gemeinschaftsanlagen oder -Einrichtungen verursachte Schäden dem Kleingärtnerverein unverzüglich zu melden oder zu ersetzen.

(2) Die Benutzung von Parkplätzen sowie Kinderspielplätzen erfolgt auf eigene Gefahr.

 

§ 21 Wegebenutzung und Unterhaltung

 

(1) Das Befahren der Wege in der Gartenanlage mit Kraftfahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen können Ausnahmen gestattet werden.

(2) Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Inhabern der angrenzenden Gärten jeweils bis zur Wegmitte in Ordnung zu halten.

(3) Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich vorhandener Hecken obliegt den Inhabern der angrenzenden Gärten, soweit keine anderweitige Regelung besteht. Das gilt hinsichtlich bestehender Spiel- und Parkplätze sowie der äußeren Einfriedigung der Anlage.

 

§ 22 Wasserversorgungsanlage

 

(1) Eine vereinseigene Wasserversorgung ist pfleglich zu behandeln, Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei etwaigem Missbrauch ist der Kleingärtnerverein berechtigt, für das verursachende Mitglied die Benutzung dieser Gemeinschaftsanlage zu sperren.

(2) Während der Frostperiode wird die Wasserversorgungsanlage abgestellt.

(3) Die Kosten des Wasserverbrauchs werden, soweit die Einzelgärten selbst nicht mit Messeinrichtungen ausgestattet sind, auf alle Garteninhaber anteilmäßig, gemäß besonderem Beschluss des Kleingärtnervereins, umgelegt.

(4) Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Wasserverbrauchs auf Kosten des Garteninhabers anzuordnen. Ebenso kann er besondere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau sowie das Ablesen des Wasserverbrauchs erlassen.

 

§ 23 Abfallbeseitigung

 

(1) Gartenabfälle sind, soweit geeignet, in den Einzelgärten zu Kompost zu verarbeiten.

(2) Sonstige Abfälle sind nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen.

 

§ 24 Ruhe und Ordnung

 

(1) Der Kleingärtner, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen könnte, insbesondere sind zu unterlassen: lautes Musizieren, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen.

(2) Einzelgärten unterliegen dem Besitzschutz. Mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauten Personen ist der Zutritt zum Garten jedoch erlaubt, insbesondere zur Abwendung von Gefahren, zur Schädlingsbekämpfung und zur Kontrolle von Messeinrichtungen.

(3) Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen.

(4) Die Kleingartenanlage ist tagsüber für den öffentlichen Fußgängerverkehr offen zu halten.

(5) Der Betrieb von Geräten oder Maschinen mit Verbrennungsmotoren ist genehmigungspflichtig.

 

§ 25 Sonstige Bestimmungen

 

Generalpachtvertrag und Gartenordnung gelten als Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 26 Schlussbestimmungen

 

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins. Für alle aus dieser Satzung herzuleitenden Ansprüche ist, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, die Zuständigkeit des Amtsgerichtes am Sitz des Vereins gegeben.

(2) Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 27.3.1980 beschlossen worden; sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister und wird jedem Mitglied gegen Quittung ausgehändigt.

 

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